GESCHÄFTSBEDINGUNGEN PCS LOGISTIK GMBH
- GELTUNGSBEREICH
1.1. Der Abschluss sämtlicher Lagerverträge der PCS Logistik GmbH (nachfolgend „Lagerhalter“ genannt)
mit dem Kunden (nachfolgend auch bei Personenmehrheiten „Einlagerer“ genannt) erfolgt
ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Lagerbedingungen („ALB“). Der Geltung abweichender
Geschäftsbedingungen des Einlagerers wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Die
ALB gelten auch für alle zukünftigen Lagerverträge zwischen den Parteien.
1.2. Soweit in diesen ALB keine abweichenden Regelungen getroffen werden, gelten nachrangig die
Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen, die unter www.dslv.org frei abrufbar sind. - LEISTUNGSUMFANG DES LAGERHALTERS
2.1. Die Lagerung erfolgt nach Wahl des Lagerhalters in geeigneten betriebseigenen oder fremden
Lagerräumen; den Lagerräumen stehen zur Einlagerung geeignete Container gleich. Erfolgt die
Einlagerung bei einem fremden Lagerhalter, so hat Lagerhalter dem Einlagerer unverzüglich dessen
Namen und den Lagerort schriftlich bekannt zu geben oder auf dem Lagerschein zu vermerken.
2.2. Der Lagerhalter nimmt zusätzliche Arbeiten, die über die verkehrsüblichen Schutzmaßnahmen gegen
Verlust, Verderb oder Beschädigung des Lagergutes hinausgehen, zur Erhaltung oder Bewahrung
des Lagergutes nur vor, sofern dies schriftlich vereinbart ist. - BESONDERE GÜTER – HINWEISPFLICHTEN DES EINLAGERERS
Der Einlagerer ist verpflichtet, den Lagerhalter besonders darauf hinzuweisen, wenn insbesondere
nachfolgende Güter Gegenstand des Lagervertrags werden sollen:
3.1. feuergefährliche, explosionsgefährdete oder strahlende, zur Selbstentzündung neigende, giftige,
ätzende oder übelriechende, Grundwasser gefährdende oder anderweitige Güter, die Nachteile für
das Lager und / oder für andere Lagergüter und / oder für Personen befürchten lassen;
3.2. Güter, die dem schnellen Verderb oder der Fäulnis ausgesetzt sind;
3.3. Güter, die geeignet sind, Ungeziefer anzulocken (z.B. Lebensmittel);
3.4. Gegenstände von außergewöhnlichem Wert, z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken,
Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, Teppiche,
Antiquitäten und Sammlerstücke;
3.5. lebende Tiere und Pflanzen.
Der Lagerhalter ist berechtigt, die Lagerung vorstehender Güter abzulehnen. - VERPACKUNG
Der Einlagerer ist verpflichtet, das Lagergut fachgerecht für einen Transport zu sichern / zu verpacken.
Der Lagerhalter ist zu einer Überprüfung der fachgerechten Sicherung nicht verpflichtet. - LAGERVERZEICHNIS
Der Einlagerer ist verpflichtet, das von dem Lagerhalter erstellte Lagerverzeichnis hinsichtlich der
eingelagerten Güter auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und zu unterzeichnen. Der
Lagerhalter ist berechtigt, das Lagergut gegen Vorlage des Lagervertrags mit Lagerverzeichnis oder
auf dem Lagerverzeichnis enthaltenem, entsprechenden Abschreibevermerk auszuhändigen, es sei
denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass derjenige, der
den Lagervertrag vorlegt, zur Entgegennahme des Lagergutes nicht berechtigt ist. Der Lagerhalter
ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Legitimation des den Vertrag Vorlegenden zu prüfen. Der
Einlagerer ist verpflichtet, bei Auslieferung des Lagergutes den Lagervertrag mit Lagerverzeichnis
zurückzugeben und ein schriftliches Empfangsbekenntnis zu erteilen. - DURCHFÜHRUNG DER LAGERUNG
6.1. Der Einlagerer ist berechtigt, in Abstimmung mit dem Lagerhalter die Lagerräume zu besichtigen
oder besichtigen zu lassen. Einwände oder Beanstandungen gegen die Unterbringung des Lagergutes
oder gegen die Wahl des Lagerraumes muss er unverzüglich vorbringen. Der Einlagerer ist
berechtigt, während der Geschäftsstunden des Lagerhalters in dessen Begleitung das Lager zu betreten,
wenn der Besuch vorher vereinbart ist und der Lagervertrag vorgelegt wird.
6.2. Der Einlagerer ist zu Probenentnahmen oder anderweitige Handlungen zur Erhaltung des Gutes
berechtigt. Nimmt der Einlagerer derartige Handlungen vor, so kann der Lagerhalter verlangen, dass
Anzahl, Gewicht und Beschaffenheit des Gutes gemeinsam mit dem Einlagerer festgestellt werden.
6.3. Der Einlagerer ist verpflichtet, etwaige Anschriftenänderungen dem Lagerhalter unverzüglich in
Textform mitzuteilen. Unterbleibt eine entsprechende Mitteilung, so kann sich der Einlagerer nicht
auf den fehlenden Zugang von Mitteilungen berufen, die der Lagerhalter an die letzte bekannte
Anschrift gesandt hat. - LAGERGELD
7.1. Der Lagerhalter stellt dem Einlagerer zu Beginn der Einlagerung eine Rechnung über das fällige Lagergeld
einschließlich der Vergütung für Nebenleistungen, Versicherungsprämien und anderweitige
Aufwendungen.
7.2. Der Einlagerer ist verpflichtet, das vereinbarte monatliche Lagergeld im Voraus bis spätestens zum Werktag eines jeden Monats an den Lagerhalter zu zahlen. Das Lagergeld für die Folgemonate ist
auch ohne besondere Rechnungsstellung zum jeweiligen Monatsbeginn fällig.
7.3. Die Kosten der Einlagerung, der Lagerbesuche, Teilein- und -auslagerungen und der späteren Auslagerung
werden nach den ortsüblichen Preisen gesondert berechnet, sofern keine anderweitige
Vereinbarung getroffen wurde.
7.4. Die Rechnungsbeträge sind Nettobeträge. Der Einlagerer zahlt zusätzlich die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe.
7.5. Notwendige bare Auslagen sind dem Lagerhalter sofort auf Anforderung zu erstatten. - AUFRECHNUNG, ABTRETUNG, VERPFÄNDUNG
8.1. Gegenüber dem Anspruch des Lagerhalters auf Zahlung des Lagergeldes kann nur mit unbestrittenen
fälligen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des Einlagerers aufgerechnet werden.
8.2. Der Einlagerer ist unbeschadet seiner Pflichten aus dem Lagervertrag befugt zur Abtretung oder
Verpfändung der Rechte aus dem Lagervertrag. Eine Abtretung oder Verpfändung der Rechte aus
dem Lagervertrag ist gegenüber dem Lagerhalter nur verbindlich, wenn sie ihm schriftlich mitgeteilt
worden ist. In solchen Fällen ist dem Lagerhalter gegenüber derjenige, dem die Rechte abgetreten
oder verpfändet worden sind, nur gegen Vorlage des Lagervertrages mit Lagerverzeichnis zur Verfügung
über das Lagergut berechtigt.
Ziffer 5 S. 2 und 3 der ALG und § 3 Ziff. 1 des Lagervertrags gelten entsprechend. Der Lagerhalter ist
nicht verpflichtet, die Echtheit der Unterschriften auf den das Lagergut betreffenden Schriftstücken
oder die Befugnis des Unterzeichners zu prüfen, es sei denn, dem Lagerhalter ist bekannt oder in
Folge grober Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Unterschriften unecht sind oder die Befugnis des
Unterzeichners nicht vorliegt. - PFANDRECHT DES LAGERHALTERS
9.1. Macht der Lagerhalter von seinem Recht zum Pfandverkauf der in seinen Besitz gelangten Gegenstände
Gebrauch, so genügt für die Pfandversteigerungsandrohung und die Mitteilung des Versteigerungstermins
die Absendung einer Benachrichtigung an die letzte dem Lagerhalter bekannte
Anschrift des Einlagerers.
9.2. Die Pfandversteigerung darf nicht vor dem Ablauf eines Monats nach ihrer Androhung erfolgen.
Handelt es sich bei dem Lagervertrag um ein beiderseitiges Handelsgeschäft, so tritt an die Stelle der
Monatsfrist eine Frist von einer Woche.
9.3. Wird nach Abschluss des Lagervertrags erkennbar, dass der Vergütungsanspruch des Lagerhalters
aufgrund mangelnder Leistungsfähigkeit des Einlagerers gefährdet wird und bestehen begründete
Zweifel, dass eine Verwertung der vom Pfandrecht des Lagerhalters erfassten Güter zur Befriedigung
der Ansprüche ausreichend wäre, so ist der Lagerhalter berechtigt, dem Einlagerer eine
angemessene Frist zur Leistung einer anderweitigen angemessenen Sicherheit zu setzen. Kommt
der Einlagerer diesem Verlangen nicht nach, ist der Lagerhalter zur außerordentlichen fristlosen
Kündigung des Lagervertrags berechtigt. - DAUER UND BEENDIGUNG DES LAGERVERTRAGES
10.1. Ist eine feste Laufzeit des Vertrages nicht vereinbart, so beträgt diese mindestens einen Monat und
verlängert sich sodann in Ermangelung einer Kündigung jeweils um einen weiteren Monat. Die
Kündigung des Lagervertrages erfolgt schriftlich mit einer Frist von einem Monat.
10.2. Im Fall der Kündigung des Lagervertrages durch den Einlagerer hat dieser den Termin für die Herausgabe
sämtlicher Lagergüter oder eines Teiles rechtzeitig mit dem Lagerhalter zu vereinbaren.
Erfolgt keine rechtzeitige Terminvereinbarung oder erfolgt zum vereinbarten Termin bzw. zum Ende
des Lagervertrages keine Abholung, steht dem Lagerhalter weiterhin Lagergeld für die Dauer der
weiteren Einlagerung zu. Die Geltendmachung von das Lagergeld übersteigenden Schäden behält
sich der Lagerhalter vor. - HAFTUNG DES EINLAGERERS
Der Einlagerer haftet für alle Schäden, die er, seine Angestellten oder Beauftragten beim Betreten
des Lagers oder beim Betreten oder Befahren des Lagergrundstücks dem Lagerhalter, anderen Einlagerern
oder sonstigen Dritten schuldhaft zufügen. - HAFTUNG DES LAGERHALTERS FÜR GÜTERSCHÄDEN
12.1. Der Lagerhalter haftet vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen unter Ziffern 13-15 für den
Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Lagerung
bis zur Auslieferung entsteht, es sei denn, dass der Schaden durch die Sorgfalt eines ordentlichen
Kaufmannes nicht abgewendet werden konnte. Dies gilt auch dann, wenn der Lagerhalter
gem. § 472 Abs. 2 HGB das Gut bei einem Dritten einlagert.
12.2. Wer berechtigt ist, Schadensersatz wegen Verlustes zu fordern, kann das Gut als verlorengegangen
behandeln, wenn es nicht binnen 30 Tagen nach Ablauf der vereinbarten Lieferfrist durch den
Lagerhalter abgeliefert worden ist, es sei denn, die fehlende Ablieferung beruht auf der Geltendmachung
eines Pfandrecht oder Zurückbehaltungsrechts durch den Lagerhalter. Hat der Lagerhalter
für gänzlichen oder teilweisen Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so ist der Wert am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung zu ersetzen.
12.3. Bei Beschädigung des Gutes ist der Unterschied zwischen dem Wert des unbeschädigten Gutes am Ort
und zur Zeit der Übernahme zur Lagerung und dem Wert zu ersetzen, den das beschädigte Gut am
Ort und in der Zeit der Übernahme gehabt hätte. Es wird vermutet, dass die zur Schadensminderung
und Schadenbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach dem vorhergehenden Satz zu ermittelnden
Differenzbetrag entsprechen. Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem Marktpreis, sonst nach
dem gemeldeten Wert von Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das Gut unmittelbar vor der
Übernahme zur Lagerung verkauft worden, so wird vermutet, dass der in der Rechnung des Verkäufers
ausgewiesene Kaufpreis abzüglich darin enthaltener Beförderungskosten der Marktpreis ist. - AUSSCHLUSS UND BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG
13.1. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden, die verursacht wurden durch
– Verfügungen von hoher Hand, insbesondere Beschlagnahme, Krieg oder kriegsähnliche Ereignisse
– Streik, rechtmäßige Aussperrung, Naturkatastrophen oder sonstige Fälle höherer Gewalt
– ein Verschulden des Einlagerers oder dessen Weisungsberechtigten,
– radioaktive, explosive, feuergefährliche, strahlende, selbstentzündliche, giftige, ätzende Stoffe, Öle Fette oder Tiere, sofern diese jeweils für den Einlagerer eingelagert wurden.
13.2. Der Lagerhalter haftet nicht für Schäden
– infolge der natürlichen oder der mangelhaften Beschaffenheit des Lagergutes, wie z.B. Lösen von Verleimungen, Rissig- oder Blindwerden der Politur, Oxydation, innerer Verderb, Lecken oder Auslaufen
– oder infolge mangelhafter oder fehlerhafter Verpackung durch den Einlagerer.
13.3. Keine Haftung besteht für Schäden an bzw. Verlust von Gegenständen von außergewöhnlichem Wert wie z.B. Edelmetalle, Juwelen, Edelsteine, Geld, Briefmarken, Münzen, Wertpapiere jeder Art, Dokumente, Urkunden, Datenträger, Kunstgegenstände, echte Teppiche, Antiquitäten, Sammlerstücke, es sei denn, die Sachen sind vom Einlagerer im Lagervertrag als wertvoll gekennzeichnet.
13.4. Die Haftung ist weiter ausgeschlossen für Funktionsschäden an Rundfunk-, Fernseh- oder ähnlich empfindlichen Geräten (PC), Schäden an lebenden Pflanzen oder lebenden Tieren.
13.5. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsausschlüsse nicht berufen, sofern ihn am Schaden der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. Auf die in Ziffer 3 enthaltene Hinweispflicht des Einlagerers wird ausdrücklich hingewiesen.
13.6. Kommt der Einlagerer dem Verlangen des Lagerhalters gemäß Ziffer 6.2 nicht nach, ist die Haftung des Lagerhalters für später festgestellte Schäden ausgeschlossen, es sei denn, der Einlagerer weist nach, dass der Schaden nicht auf die vom Einlagerer mit dem Gut vorgenommene Handlung zurückzuführen ist.
13.7. Soweit die Haftung des Lagerhalters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
13.8. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. - HAFTUNGSBEGRENZUNG
14.1. Der Einlagerer hat den Wert des Lagergutes bei Abschluss des Lagervertrages anzugeben, die Angabe
des Wertes hat der Lagerhalter dem Einlagerer zu bestätigen. Liegt eine Wertangabe nicht
vor, ist die Haftung für einen Verlust oder eine Beschädigung des eingelagerten Gutes beschränkt
auf 8,33 Rechnungseinheiten je Kilogramm des Rohgewichts des beschädigten oder in Verlust geratenen
Gegenstandes, maximal jedoch auf 35.000,00 € je Schadenfall. Gibt der Einlagerer einen
höheren Wert an und wird dieser vertragsgemäß vom Lagerhalter bestätigt, so tritt der jeweils
angegebene Wert an die Stelle des betreffenden Höchstbetrages.
14.2. Besteht der Schaden des Einlagerers in einer Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand des Lagerbestandes,
so ist die Haftungshöhe auf 70.000,00 € begrenzt, unabhängig von der Zahl der für die
Inventurdifferenz ursächlichen Schadenfälle.
14.3. Die Haftung für andere als Güterschäden mit Ausnahme von Personenschäden und Sachschäden an
Drittgut ist bei einer verfügten Lagerung beschränkt auf 35.000,00 € je Schadensfall.
14.4. Wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, ist Haftung des Lagerhalters mit Ausnahme
von Personenschäden und Sachschäden an Drittgut insgesamt auf 2,5 Mio. € je Schadensereignis
begrenzt; bei mehreren Geschädigten haftet der Lagerhalter anteilig im Verhältnis ihrer Ansprüche.
14.5. Der Lagerhalter kann sich auf die vorstehenden Haftungsbeschränkungen nicht berufen, sofern ihn
der Vorwurf grober Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes trifft. - AUSSERVERTRAGLICHE ERSATZANSPRÜCHE
Die Haftungsbeschränkungen, -begrenzungen und -ausschlüsse finden Anwendung auf alle Ersatzansprüche,
ungeachtet des Rechtsgrundes für die Haftung. - ABSCHLUSS DES VERSICHERUNGSVERTRAGES UND DIE REGULIERUNG
Der Lagerhalter ist vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Vereinbarung nicht verpflichtet, die
Güter für eigene oder fremde Rechnung zu versichern. Ein Auftrag zur Besorgung einer Versicherung
muss schriftlich erfolgen und alle Angaben enthalten, die für einen ordnungsgemäßen
Abschluss der Versicherung notwendig sind. Der Lagerhalter muss die Annahme oder Ablehnung
des Auftrages unverzüglich erklären. Kommt der Abschluss der Versicherung aus Gründen, die der
Lagerhalter nicht zu vertreten hat, nicht oder unzureichend zustande, haftet der Lagerhalter nicht
für Nachteile, die sich hieraus ergeben. Er hat den Einlagerer über das Nichtzustandekommen der
Versicherung unverzüglich zu benachrichtigen. Im Versicherungsfall ist der Anspruch auf die Entschädigungsleistung
der Versicherung beschränkt. Darüber hinausgehende Ansprüche gegen den
Lagerhalter aufgrund allgemeiner gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen bleiben hiervon
unberührt. Der Einlagerer kann verlangen, dass der Lagerhalter ihm die Rechte aus dem in seinem
Auftrag geschlossenen Versicherungsvertrag abtritt. - RÜGEFRISTEN
Der Einlagerer muss folgende Rügefristen beachten: Offensichtliche Schäden, Verluste, Teilverluste
oder Beschädigungen des Lagergutes sind bei Selbstabholung durch den Einlagerer von diesem am
Tag der Abholung, in allen anderen Fällen am Tag nach der Ablieferung, schriftlich zu rügen. Nicht
offensichtliche Schäden sind binnen 14 Tagen nach Annahme des Lagergutes dem Lagerhalter
schriftlich anzuzeigen, wobei der Ersatzberechtigte beweisen muss, dass diese Schäden während
der dem Lagerhalter obliegenden Lagerung oder Behandlung des Lagergutes entstanden sind.
Andere als Güterschäden sind innerhalb eines Monats, gerechnet vom Tag der Ablieferung, schriftlich
geltend zu machen.
Mit der Versäumung der vorstehenden Rügefristen erlöschen alle Ansprüche gegen den Lagerhalter,
es sei denn, dass längere Rügefristen schriftlich vereinbart wurden. - DATENSPEICHERUNG
Einlagerer werden hiermit davon informiert, dass der Lagerhalter die im Rahmen der Geschäftsverbindung
gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes
speichert und verarbeitet, soweit dies für die Abwicklung des Lagervertrags erforderlich ist. - GERICHTSSTAND
Handelt es sich bei dem Einlagerer um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten
aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag Hamburg. - SALVATORISCHE KLAUSEL
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Lagerbedingungen unwirksam oder undurchführbar
sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln nicht betroffen.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die entsprechenden
gesetzlichen Regelungen.